„Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.“
Falsch. Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich formfrei gültig – auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Allerdings verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber, die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn schriftlich oder seit 2025 auch in Textform (z. B. per E-Mail) zu dokumentieren. Achtung: Befristete Arbeitsverträge müssen weiterhin schriftlich abgeschlossen werden – sonst gelten sie als unbefristet.
„Teilzeitbeschäftigte haben weniger Urlaub.“
Falsch. Teilzeitkräfte haben denselben gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte: vier Wochen pro Jahr (nach Tarifvertrag in der Regel übrigens 6 Wochen). Die Anzahl der Urlaubstage richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche. Wer z. B. nur montags arbeitet, hat Anspruch auf vier Montage Urlaub im Jahr. Auch Minijobber sind hier nicht schlechter gestellt.
„Während einer Krankheit darf nicht gekündigt werden.“
Falsch. Eine Kündigung wegen Krankheit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – als sogenannte personenbedingte Kündigung. Dafür muss eine negative Gesundheitsprognose vorliegen, die Krankheit den Betrieb erheblich beeinträchtigen, und eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen. Eine Kündigung während einer Krankschreibung ist ebenfalls möglich – sie ist nicht automatisch unwirksam.
„Vor einer Kündigung braucht es drei Abmahnungen.“
Falsch. Es gibt keine gesetzliche Regel, die drei Abmahnungen verlangt. In der Regel genügt eine einschlägige Abmahnung, wenn sich das Verhalten wiederholt. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen – etwa Diebstahl – kann sogar ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden.
„Wer gekündigt wird, hat Anspruch auf eine Abfindung.“
Falsch. Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG oder bei einem Sozialplan. In der Praxis wird eine Abfindung oft freiwillig gezahlt, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden. Die Höhe ist Verhandlungssache – üblich sind 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.
Unser Tipp für Mitglieder:
Arbeitsverträge, Aufhebungsverträge und Zeugnisse enthalten oft wichtige Klauseln – nicht immer sind sie rechtlich wirksam. Metallerinnen und Metaller können ihre Unterlagen kostenfrei in der IG Metall-Geschäftsstelle Gaggenau prüfen lassen. Unser Ratgeber zum Arbeitsvertrag bietet erste Orientierung – für mehr Sicherheit im Job.