FAQ - Tarifabschluss M+E 2024
Einmalzahlung
Beschäftigte in Vollzeit, die zum Stichtag 1. Februar in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und deren Arbeitsverhältnis nicht ruht, erhalten einen Einmalbetrag in Höhe von 600 Euro brutto. Beschäftigte in Teilzeit erhalten die Zahlung anteilig, im Verhältnis zu ihrer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit. Auszubildende erhalten den Einmalbetrag nicht. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit die den Stichtag für die Auszahlung auf Dezember 2024 vorzuziehen.
Die Auszahlung der 600€ findet im Februar 2025 statt.
Der Arbeitgeber kann die Auszahlung auf Dezember 2024 vorziehen.
Beschäftigte, die am 1. Februar 2025 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sind und das Arbeitsverhältnis nicht ruht, haben vollen Anspruch auf die 600€.
Kündigung
Kündigen Kolleg*innen vor dem 1. Februar selbst, haben sie keinen Anspruch. Dabei ist nur ausschlaggebend, wann die Kündigung dem Arbeitgeber überreicht wird und nicht, wann das Arbeitsverhältnis endet.
Kündigt der Arbeitgeber Kolleg*innen und sind zum 1. Februar noch Beschäftigte im Betrieb, erhalten sie trotzdem die Einmalzahlung.
Ruhendes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis kann aufgrund vertraglicher Abmachung z.B. Sabbatical oder vereinbarter Freistellung, Sonderurlaub oder kraft Gesetzes z.B. bei Elternzeit oder Pflegezeit, freiwilligem Wehrdienst ruhen. Diese haben auch keinen Anspruch.
Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (6 Wochen), erhalten auch diese Kolleg*innen die Einmalzahlung. Nach den 6 Wochen im Krankengeldbezug nicht mehr.
Arbeitnehmer*innen in Altersteilzeit sind Teilzeitbeschäftigte und erhalten den Einmalbetrag nach Maßgabe ihrer für den Stichtag einzelvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (im Blockmodell somit 50% – egal ob sie sich in der Aktiv- oder Passivphase befinden).
Während der Mutterschutz-Zeit (6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Geburtstermin) erhalten Kolleg*innen die Einmalzahlung. Während der Elternzeit nicht.
Tariferhöhung
Ab 1. April 2025 erhöhen sich die Entgelte für Beschäftigte um 2 % und ab 1. April 2026 erneut um 3,1 %.
Zu der Entgelterhöhung gibt es noch die Einmalzahlung für Beschäftigte in Höhe von 600 € und die Erhöhung des T-ZUB (T-ZUG B) ab 2026 auf 26,5%.
Die Ausbildungsvergütung für Auszubildende und dual Studierende erhöht sich ab Januar 2025 um 140€ und ab 1. April 2026 erneut um 3,1%.
bis Dez. 2024 | ab Jan. 2025 | ab Apr. 2026 | |
1. Jahr | 1.127,00 € | 1.267,00 € | 1.303,50 € |
2. Jahr | 1.197,50 € | 1.337,50 € | 1.377,50 € |
3. Jahr | 1.303,00 € | 1.443,00 € | 1.488,50 € |
4. Jahr | 1.373,50 € | 1.513,50 € | 1.563,00 € |
Die Tarifverträge laufen bis 31.10.2026.
Die Besonderheit: Es gibt 2026 keine nachwirkende Friedenspflicht, so dass mit den Warnstreiks zum 1. Nov. 2026 begonnen werden kann.
T-ZUG
Der tarifliche Zusatzbetrag (ZUB) erhöht sich von 18,5 % ab 2026 auf 26,5 % der jeweils gültigen Entgeltgruppe 7.
Außerdem wird der ZUB ab 2025 bereits zum 28. Februar eines Kalenderjahres ausgezahlt. Der Trafobaustein wird verschoben auf Juli.
Höhe des ZUB (T-ZUG B) | |
2025 | 651,50 € |
ab 2026 | 952,00 € |
Schicht-Beschäftigte können weiterhin jedes Jahr den Antrag auf die 8 freien Tage Wahloption stellen.
Bei „Kind“ oder „Pflege“ wurde der Anspruch erweitert. Statt bisher 2 mal Anspruch pro Kind oder pro zu pflegende Angehörigen, gibt es ab 2025 den Anspruch auf:
- 2x 8 freie Tage
- im Anschluss nochmal 3x 6 freie Tage
Ebenso wurde die Altersgrenze für Kinder vom vollendeten 8. Lebensjahr auf das vollendete 12. Lebensjahr angehoben.
Ja, diese Möglichkeit gibt es seit diesem Tarifabschluss. Wir haben die Teilzeit-Ungerechtigkeit beendet! Die Voraussetzungen sind die gleichen, wie bei allen Beschäftigten. Schicht, Pflege oder Kind.
Die Anzahl der zusätzlichen freien Tage der Wahloption, richtet sich nach den Arbeitstagen pro Woche der jeweiligen Teilzeitbeschäftigten.
Die Möglichkeit der Wahloption richtet sich nach dem Alter des Kindes. Das Lebensalter für Kinder, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden, wurde von 8 Jahren auf 12 Jahre angehoben.
Auch wurde die Wahloption erweitert ab 2025 auf
- 2x 8 freie Tage
- im Anschluss nochmal 3x 6 freie Tage
Beispiel: Ein Kollege hat bereits für seinen Sohn 2021 und 2023 anstatt des T-ZUG die freien Tage genommen, hat er ab 2025 nochmal die Option 3 weitere Jahre auszuwählen mit je 6 freien Tagen.
Die Unterschiede zwischen Dreischicht, mehr als 3 Schicht, Nachtschicht und Wechselschicht wurden aufgehoben und die Zugangsvoraussetzungen abgesenkt.
Alle genannten Schichtbeschäftigten können Freistellungstage in Anspruch nehmen ab einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren und nachdem sie 3 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben und voraussichtlich im Folgejahr in Schicht beschäftigt werden. Die Wahloption kann unbegrenzt oft in Anspruch genommen werden, solange die Voraussetzungen erfüllt sind.
Dafür haben wir gesorgt! Die Antragsfrist wird für die neu Anspruchsberechtigten für die Wahloption 2025 bis 31.01.2025 verlängert. Die Unternehmen haben diese Funktion aber noch nicht in ihren Anträgen freigeschaltet. Wir bitten noch um etwas Geduld. Das wird demnächst umgesetzt und verfügbar sein.
Ja. Auch hier gibt es endlich eine Klärung. Auch Auszubildende und dual Studierende im 1. Ausbildungsjahr erhalten den ZUB (T-ZUG B).
Bisher gab es Diskussionen über die Erfüllung der 6 Monate Betriebszugehörigkeit bei Auszubildende und dual Studierende. Diese ist nun beendet.
Leiharbeiter*innen (DEKRA)
Aufgrund der Aufzahlungsregelungen der IG Metall und Betriebsrat erhalten die DEKRA Beschäftigten ab April 2025 ebenso die 2 %, wie auch die 3,1 % ab April 2026. Die 600€ leider nicht, da die DEKRA-Beschäftigten unter den Leiharbeit-Tarifvertrag fallen und nicht zu den Metall- und Elektroindustrie Tarifverträgen. Wichtig ist: DEKRA Beschäftigte erhalten als Mitglied der IG Metall einen Bonus zum Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mehr Infos hier: https://igm.li/4f74v
Sonstiges
Der Trafobaustein beträgt auch zukünftig und dauerhaft für Beschäftigte und Auszubildende 18,4 % eines Monatsverdienstes bzw. der regelmäßigen Ausbildungsvergütung. Die Fälligkeit und die Auszahlung des Trafobausteins werden ab 2025 auf den 31.07. eines Kalenderjahres verschoben.
Der ZUB (T-ZUG B) wird ab 2025 von Juli auf Februar vorgezogen.
Die Transformation führt in der Arbeitswelt zu tiefgreifenden Veränderungen von Tätigkeitsprofilen und Qualifikationsanforderungen.
Zum Zwecke der tarifpolitischen Gestaltung der Transformationsprozesse haben sich die Tarifvertragsparteien im Tarifergebnis darauf verständigt zeitnah Gespräche zu folgenden Themen aufzunehmen/weiterzuführen:
- Zukunftstarifverträge
- Qualifizierung
- Gegenseitige Arbeitnehmerüberlassung
- Komplexitätsreduzierung
Zwischen IG Metall Vorstand und Gesamtmetall wurde in der Tarifrunde 2024 eine Sozialpartnererklärung abgeschlossen, um den Industriestandort in Deutschland zu stärken. Dies beinhaltete zum einen die Erklärung, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Tarifabschluss Ihre Verantwortung gegenüber Arbeitgebern und Beschäftigten übernommen haben. Sie beinhaltet zum anderen eine klare Forderung an die Politik, schnellstmöglich die richtigen Weichen zu folgenden Themen zu stellen:
- Bezahlbare Energie für Unternehmen
- Schneller Ausbau erneuerbarer Energien
- Staatliche Investitionen in Infrastruktur
- Digitalisierung und Modernisierung der Verwaltung
- Verstärkte Anstrengungen zum Hochlauf der E-Mobilität