Technische Regeln konkretisieren die Vorgaben
Die ArbStättV wird durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A3.5 – Raumtemperatur) ergänzt. Diese definieren Mindesttemperaturen je nach körperlicher Belastung:
- Leichte Arbeit (z. B. Büro):
- Sitzen: mindestens 20 °C
- Stehen/Gehen: mindestens 19 °C
- Mittlere Arbeit (z. B. handwerkliche Tätigkeiten):
- Sitzen: mindestens 19 °C
- Stehen/Gehen: mindestens 17 °C
- Schwere Arbeit (z. B. Tragen schwerer Lasten):
- mindestens 12 °C
- Pausen- und Sanitärräume:
- mindestens 21 °C
Die Einstufung der Tätigkeit erfolgt im Einzelfall – hier hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Bei Fragen können Beschäftigte ihre Betriebsräte mit hinzuziehen und sich beraten lassen.
Was passiert, wenn es zu kalt ist?
Sinkt die Temperatur unter die Mindestwerte, muss der Arbeitgeber handeln. Mögliche Maßnahmen sind:
- Zusätzliche Heizgeräte
- Aufwärmzeiten
- Bereitstellung geeigneter Kleidung
- Problembehebung an der Ursache, z. B. Reparatur oder Erneuerung eines defekten Rolltores oder der Heizanlage
Der Betriebsrat prüft, ob die Maßnahmen ausreichend sind.
Dürfen Beschäftigte die Arbeit verweigern?
Eine eigenmächtige Arbeitsverweigerung ist nicht erlaubt – außer bei konkreter Gesundheitsgefährdung. Vorher sollte der Betriebsrat eingeschaltet werden. Wichtig: Beschäftigte müssen nachweisen können, dass die Temperatur ein Gesundheitsrisiko darstellt. Andernfalls drohen Abmahnung oder Kündigung.
