Ab dem Steuerjahr 2026 können Mitgliedsbeiträge zusätzlich zur Werbungskostenpauschale von der Steuer abgesetzt werden. Für viele Mitglieder bedeutet das spürbar mehr Netto vom Brutto.
Warum viele bisher kaum profitiert haben
Schon bisher konnten Gewerkschaftsbeiträge in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. In der Praxis brachte das allerdings oft keinen oder kaum Vorteil.
Der Grund: Alle Beschäftigten erhalten automatisch eine Werbungskostenpauschale (Arbeitnehmerpauschbetrag). Bei den meisten lag der gesamte Betrag der Werbungskosten (inklusive Gewerkschaftsbeitrag) unter dieser Pauschale. Der Beitrag „verschwand“ damit steuerlich und wirkte sich nicht zusätzlich aus.
Das ändert sich jetzt. Diese Ungerechtigkeit wird nun beseitigt.
Künftig gilt: Der Gewerkschaftsbeitrag wird zusätzlich zur Werbungskostenpauschale anerkannt.
Das bedeutet: Selbst wenn keine weiteren hohen Werbungskosten anfallen, bringt der Mitgliedsbeitrag künftig einen echten Steuervorteil.
Was heißt das konkret für Mitglieder?
Der Gewerkschaftsbeitrag kann voll zusätzlich abgesetzt werden. Die Steuerersparnis liegt in der Regel bei 25 bis 35 Prozent des Jahresbeitrags. Wie hoch die Ersparnis im Einzelfall ist, hängt unter anderem vom Einkommen, dem Familienstand und der Steuerklasse ab.
Wer schon heute sehr hohe Werbungskosten geltend macht und über der Pauschale liegt, konnte den Beitrag bereits vollständig absetzen. Für die große Mehrheit der Mitglieder bedeutet die neue Regelung jedoch erstmals eine echte finanzielle Entlastung.
Ab wann gilt die neue Regelung?
Die gesetzliche Änderung gilt erstmals für die Steuererklärung ab dem Steuerjahr 2026. Für die Steuererklärung 2025 bleibt noch alles beim Alten.
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