Wer dieser Tage Urlaub hat, kann sich glücklich schätzen und die heißen Tage am Baggersee, im eigenen Garten oder aber im fernen Ausland genießen. Doch wie verhält es sich bei diesen Temperaturen im Betrieb? Gibt es ein Recht auf Hitzefrei? Welche Rechte haben Beschäftigte? Die IG Metall Gaggenau gibt Antworten.
Ein Recht auf Hitzefrei?
Die schlechte Nachricht vorweg: Nein, es gibt für Beschäftigte grundsätzlich kein Hitzefrei, aber der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht für die Beschäftigten und muss sicherstellen, dass es nicht zu Gefährdungen kommt. Das klingt zunächst wenig aussagekräftig.
Genauere Antworten liefert § 3 Arbeitsstättenverordnung und die damit verbundene Arbeitsstättenregel ASR 3.5. Gemäß diesen Vorschriften muss in Arbeitsräumen „eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur“ herrschen. Dabei gilt grundsätzlich eine Raumhöchsttemperatur vor 26 Grad Celsius.
Wenn die Temperatur über 26 Grad Celsius steigt
Zeigt das Thermometer im Betrieb über 26 Grad Celsius sollen vom Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden. Allerdings ist er bei dieser Temperatur noch nicht dazu verpflichtet, tätig zu werden.
Eingreifen muss der Arbeitgeber hingegen, wenn die Lufttemperatur im Raum 30 Grad Celsius übersteigt. Dann müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Beschäftigten zu reduzieren.
Welche Maßnahmen sind das?
Die Maßnahmen können vielfältig sein und sollten auf den jeweiligen Betrieb angepasst werden. Denkbar wäre beispielsweise das Anbringen von Jalousien, das Lüften über die Abend- und Morgenstunden. Ebenso der Einsatz von Ventilatoren und/oder Klimaanlagen, um die Raumtemperatur erträglicher zu machen.
Sollten die o.g. Maßnahmen nicht möglich sein, kann der Arbeitgeber verpflichtet seine bestehenden Kleidungsvorschriften zu lockern und genug kalte Getränke bereit zu stellen. Solle auch das nicht ausreichen, könnte auch die Arbeitszeit an die Witterung angepasst werden (nach vorheriger Zustimmung durch den Betriebsrat). Denkbar wären ebenso zusätzliche (bezahlte) Pausen.
Erst wenn die Lufttemperatur im Raum über 35 Grad Celsius überschreitet, ist anzunehmen, dass in diesem Raum nicht mehr gearbeitet werden kann – es sei denn, es werden Schutzmaßnahmen ähnlich wie bei Hitzearbeitsplätzen ergriffen – wie Luftduschen oder Entwärmungsphasen. Über 35 Grad Celsius heißt somit nicht, dass die Beschäftigten nach Hause gehen können, nur dass in bestimmten Räume nicht gearbeitet werden darf. Sollte die Raumtemperatur über 35 Grad liegen ist zu empfehlen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen oder den Betriebsrat hinzuzuziehen. „Einfach so“ nach Hause gehen sollte man keinesfalls.
Kleidung: Ist Strandlook erlaubt?
Grundsätzlich können die Beschäftigten auf der Arbeit anziehen was sie möchten. Es gibt allerdings Ausnahmen: beispielsweise wenn der Arbeitgeber eine Dienstkleidung vorschreibt und auch zur Verfügung stellt. Auch die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen ist nicht verhandelbar. Bei der Kleidung kann man wenig falsch machen, wenn man sich an die betriebliche Üblichkeit hält und in Zweifelsfällen mit dem Arbeitgeber abspricht, was für ihn akzeptabel ist.
Fazit:
Bevor eine persönliche Maßnahme wie eine ganztägige Maskenpflicht verlangt wird, sollten mögliche technische- oder organisatorische Möglichkeiten geprüft werden. Wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, kann dieser sich für Verbesserungen einsetzen. Gibt es keinen Betriebsrat, sollte grundsätzlich das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Keinesfalls voreilig Handeln!
Info: IG Metall-Mitglieder werden bei Bedarf kostenlos beraten. Für weitere Informationen können sich Mitglieder an die IG Metall Gaggenau wenden.