Warnstreiks Tarifrunde M+E 2024
Ab 29.10.2024 kann es in der Tarifrunde der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg zu Warnstreiks kommen. Das Mittel des Warnstreiks zeigt die Bereitschaft der Mitglieder der IG Metall für ihre Forderungen einzustehen. Die ersten Verhandlungen haben kein akzeptables Angebot der Arbeitgeber aufgezeigt. Nun sind die Mitglieder an der Reihe dies zu ändern!
Jetzt Mitglied werden und die Tarifrunde unterstützen!
1x1 des Warnstreiks für Beschäftigte
Ein kurzer, zeitlich befristeter Streik im ganzen Betrieb bzw. in Teilen des Betriebes. Für die Zeit des Warnstreiks gibt es weder vom Arbeitgeber weiter Entgelt, noch gibt es von der IG Metall Streikgeld.
Das Grundgesetz garantiert den Beschäftigten das Recht auf Gewerkschaften und den Gewerkschaften das Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen im Zusammenhang von Tarifauseinandersetzungen.
Bitte den Warnstreikaufruf immer genau lesen, um welchen Betrieb es sich handelt! Auf dem Werksgelände können auch andere Zulieferer oder Betriebe sein, die nicht zum Warnstreik aufgerufen sind.
Während der Laufzeit von Tarifverträgen besteht grundsätzlich Friedenspflicht. Darüber hinaus gilt sie nach dem Schlichtungsabkommen noch 4 Wochen nach dem Auslaufen eines Tarifvertrages. Sie endete am 28.10.2024, 24:00 Uhr. Ab 29.10.2024, 0:00 Uhr sind Warnstreiks möglich.
Der Warnstreik ist ein politisches Instrument. Die Arbeitgeber wissen, dass diejenigen, die Mitmachen nicht dafür bezahlt werden. Der politische Druck durch das Opfer der Beschäftigten ist groß. Bei einer Bezahlung wäre es kein Opfer und damit auch ein stumpfes Instrument.
Wenn keine Berufsschule bzw. Theoriephase ist, haben sie auch das Recht am Warnstreik teilzunehmen.
Selbstverständlich! Sie sind Beschäftigte des Betriebes und haben schließlich auch ein Interesse an ordentlichen Arbeitsbedingungen und guten Tarifverträgen. Viele sind ebenfalls IG Metall-Mitglieder.
Nein! Wichtig ist, wie sich Vertrauensleute und Betriebsräte in einem solchen Fall verhalten. Betriebsräte haben die Aufgabe, über die Einhaltung von Gesetzen zu wachen. Das Recht, an einem Warnstreik teilzunehmen, steht im Gesetz (Grundgesetz).
Klar! Auch wer im Mobilen Arbeiten ist: es gelten die gleichen Rechte. Wie geht ein Warnstreik von zuhause aus? Computer ausschalten. Abwesenheitsassistent einstellen. Dem Vorgesetzten Bescheid geben.
Das wäre eine Bestrafung für die Inanspruchnahme eines Rechts (hört sich gut an!), was natürlich nicht geht. Sollte es jedoch vorkommen: Gegendarstellung schreiben—die IG Metall unterstützt dabei.
Am Ende jeder Tarifrunde steht als einer der letzten Paragraphen im Tarifvertrag: die Maßregelungsklausel. Bedeutet: alle im Zusammenhang mit der Tarifrunde ausgesprochenen rechtlichen Maßnahmen im Betrieb werden zurückgenommen.
Wichtig: wenn so etwas vorkommt, immer gleich die IG Metall informieren, damit sofort unterstützt werden kann.
Wer in Altersteilzeit ist, ist selbstverständlich mit dabei! (nur in Aktivphase!) Altersteilzeitler*innen erhalten die gleiche Erhöhung, wenn das Ergebnis steht.
Sofern sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, haben sie natürlich ebenfalls ein Warnstreikrecht, sie fallen schließlich auch unter die Tarifverträge.
Beschäftigte von Fremdfirmen können sich nicht am Warnstreik beteiligen – sie sind auch nicht aufgerufen. Wenn sie nicht arbeiten können, weil die aufgerufenen Beschäftigten streiken, dann müssen sie sich bei ihrem Vorgesetzten melden und sagen, dass sie nichts zu arbeiten haben. Die Anweisung muss dann befolgt werden.
Bei Zulieferern, die zur gleichen Branche und zum gleichen Tarifgebiet gehören, kann es sein, dass sie gleichzeitig zu Warnstreiks aufgerufen sind – dann können sie diesen Aufruf befolgen. Entscheidend ist: oben auf dem Warnstreikaufruf steht immer, für wen er gilt. Das ist abschließend!
Vorsicht: mit den Leiharbeitnehmer*innen vor der Aktion reden! Sie müssen nämlich nach Gesetz und nach Tarif keine Streikbrecherarbeiten zu machen. Es besteht sogar ein Einsatzverbot von Leiharbeitnehmern für bestreikte Betriebe. Mitstreiken dürfen sie aber auch nicht.
In allen Betrieben mit Aufzahlungsregeln: Leiharbeitnehmer*innen profitieren direkt von den Ergebnissen der Tarifrunde. Deswegen: Leiharbeitnehmer*innen möglichst mit einbinden. Wichtig: vorher alles absprechen (Betriebsrat, IG Metall).
Wer am Warnstreik beteiligt ist und sich z.B. verletzt, ist natürlich krankenversichert und wird ganz normal behandelt wie bei einem Freizeitunfall. Lediglich die Berufsgenossenschaft hat dann nichts mit dem Unfall zu tun, weil es nicht während der Arbeitszeit bzw. der Wegezeit von/zu nach Hause ist.
Wenn die Warnstreiks in den Verhandlungen zu keinem gewünschten Ergebnis führen, muss die IG Metall noch eine „Schippe“ drauflegen. Das kann der 24-Stunden-Warnstreik (1 Tag) sein. Für die IG Metall-Mitglieder gibt es eine Entschädigung (aus Beitragsdurchschnitt der letzten 3 Monate). Es kann aber auch Urabstimmung und Streik folgen. Bei der Urabstimmung stimmen die IGM-Mitglieder, über das „ob“ ab. Beim Streik (1—2 Tage, wiederholbar) wird Streikunterstützung an die Mitglieder gezahlte (aus Beitragsdurchschnitt der letzten 3 Monate).
IG Metall, VKL und Betriebsrat (in ihrer Rolle als VL) organisieren unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten einen Warnstreik. Die Betriebsräte agieren hier als gewerkschaftliche Vertrauensleute.
1x1 des Warnstreiks für Leiharbeiter*innen
Nein. Leiharbeitnehmer*innen dürfen keine Streikbrucharbeiten leisten. Das ist ausdrücklich verboten, Das bedeutet, dass der Entleiher sie keinesfalls für Arbeiten einsetzen darf, die streikende Stammbeschäftigte machen. Leiharbeiter/innen haben außerdem das Recht, ihre Arbeitsleistung während eines Arbeitskampfs im Einsatzbetrieb komplett zu verweigern. Dies nennt sich Leistungsverweigerungsrecht.
Leihbeschäftigte müssen dem Arbeitgeber (der Leihfirma z.B. DEKRA) mitteilen, dass sie infolge eines (Warn-)Streiks im Einsatzbetrieb nicht arbeiten können.
Sie müssen bei einem Warnstreik übrigens nicht ausstempeln und nach Hause gehen (auch wenn manche Arbeitgeber das behaupten!)
Egal, ob gesetzliches oder tarifliches Einsatzverbot oder Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechts: Die ausgefallene Arbeitszeit muss so bezahlt werden, als hätten die Leihbeschäftigten gearbeitet. Das gilt allerdings nicht, wenn die Leihfirma Leihbeschäftigte tatsächlich in einem anderen, nicht bestreikten Betrieb einsetzt. Leihbeschäftigte sollten außerdem vermeiden, auf Aufforderung des Verleihers für die Ausfallzeiten Freizeit zu nehmen. Das würde nur zu einem Abbau von Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto führen, nicht aber zur Bezahlung der ausgefallenen Arbeitszeit.
Ja! Wenn sie wegen des gesetzlichen oder tariflichen Einsatzverbots oder wegen Inanspruchnahme ihres Leistungsverweigerungsrechts nicht arbeiten und auch nicht einen anderen Einsatz zugewiesen bekommen. Dann sind sie nicht verpflichtet, die streikbedingte Ausfallzeit etwa im Pausenraum „abzusitzen“, sondern können sich an Aktionen beteiligen.
Die Einsatzverbote können nicht durch vorformulierte „Einverständniserklärungen“ der Verleiher umgangen werden. Auch kann auf das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht nicht durch „Voraberklärung“ verzichtet werden. Falls der Arbeitgebern so etwas verteilt: Nicht unterschreiben! Dies ist gesetzeswidrig!
Ja! Die Mitgliedschaft bringt erhebliche Vorteile. Vor allem bedeutet sie einen Rechtsschutz in allen Angelegenheiten, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Zusätzlich gibt es einen Mitgliederbonus, wonach IG Metall Mitglieder mehr Weihnachts– und Urlaubsgeld erhalten.