Arbeitsunfähigkeit- was ist zu beachten?

Seit dem 01.01.2023 besteht aufgrund der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAUB) nicht nur sozial-, sondern auch arbeitsrechtlich eine neue Rechtslage.

Für die meisten Arbeitnehmer*innen entfällt, durch die Änderungen im Entgeltfortzahlungsgesetz, die Verpflichtung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Aber Vorsicht! Trotzdem bleiben Pflichten für Arbeitnehmer*innen bestehen.

Welche Pflichten bestehen ab dem 01.01.2023, wenn die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfällt?

  • Ein*e Arbeitnehmer*in ist weiterhin verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu gibt es häufig auch betriebliche- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die zu beachten sind.
  • Spätestens nach drei Tagen muss eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt werden. Unter Umständen kann der Arbeitgeber diese ärztliche Bescheinigung auch schon früher verlangen. Tipp: Wer sich nicht sicher ist, wie das im Betrieb tarifvertraglich, betrieblich oder im Arbeitsvertrag geregelt ist, sollte sich darüber beim Betriebsrat (falls vorhanden) erkundigen.
  • Schließlich sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, sich eine ärztliche Bescheinigung, des behandelnden Arztes aushändigen zu lassen. Das ist auch schon deshalb zu empfehlen, weil diese Bescheinigung ein Beweismittel ist, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit in Frage stellt.

Gilt das für alle Arbeitnehmer*innen?

Diese Neuregelung gilt auch für geringfügig Beschäftigte, die nicht in Privathaushalten beschäftigt werden. Sie gilt aber nicht für:

  • Gesetzlich Versicherte, die sich durch Ärzte untersuchen lassen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
  • Privatversicherte
  • Geringfügig in Privathaushalten Beschäftigte

Für diese Beschäftigten gilt weiterhin die Verpflichtung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform („gelber Schein“) beim Arbeitgeber vorzulegen.

Was passiert, wenn ein*e Arbeitnehmer*in zu spät oder gar nicht zum Arzt geht, um eine Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen?

Wenn ein*e Arbeitnehmer*in die Arbeitsunfähigkeit nach drei Tagen, bzw. auf Verlangen des Arbeitgebers auch schon früher, ärztlich feststellen lässt, könnte der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit bestreiten und die Entgeltfortzahlung verweigern. Je nach Sachlage würde das auch eine Abmahnung bis hin zur Kündigung begründen.

Gelten tarif- oder arbeitsvertragliche Vorlagepflichten weiter, obwohl die gesetzliche Vorlagepflicht entfallen ist?

Nein! Von der gesetzlichen Regelung kann nicht, zu Lasten der betroffenen Arbeitnehmer*innen, abgewichen werden. Abweichende Regelungen sind daher unwirksam.

Fazit

Für Arbeitnehmer*innen ist es vorteilhaft, dass sie sich nicht mehr darum kümmern müssen, wie und wann die ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber ankommt. Alle weiteren Verpflichtungen entfallen dadurch aber nicht und sind zu beachten.